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Wohnungsmieter muss die Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen in
 Eigenleistung durchzuführen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9.6.2010 entschieden, dass eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, wenn dem Mieter durch die Klausel die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wird, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Vornahme dieser Arbeiten in Eigenleistung offensteht.

In einem Fall aus der Praxis enthielt der Mietvertrag zu den Schönheitsreparaturen folgende Bestimmungen: „Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z. B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen, (…)“ Mehr erfahren »

Keine Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung bei Sanierung
über einen langen Zeitraum

Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung können als Werbungskosten steuerlich angesetzt werden. Fallen solche Aufwendungen schon an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Mehr erfahren »

Einwendungen des Mieters gegen Betriebskostenabrechnungen

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss der Mieter eine Einwendung, die er gegenüber einer Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr erheben will, dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang dieser Abrechnung mitteilen.

Der Bundesgerichtshof hat am 12.5.2010 entschieden, dass ein Wohnungsmieter eine Einwendung gegen eine vom Vermieter erstellte Betriebskostenabrechnung auch dann innerhalb der dafür vorgesehenen Zwölf-Monats-Frist erheben muss, wenn er die der Sache nach gleiche Einwendung schon gegenüber früheren Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht hat.

Anforderungen an die „Leistungsbeschreibung“ einer zum Vorsteuerabzug
berechtigenden Rechnung

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) getroffenen Beschluss ging es um die Frage, welche Anforderungen an die „Leistungsbeschreibung“ einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung zu stellen sind.

Danach ist nämlich in ständiger Rechtsprechung des BFH geklärt, dass das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) Angaben tatsächlicher Art enthalten muss, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Mehr erfahren »

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